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AGB´s

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der INFINIMENT

 

§ 1 Art und Umfang der Dienstleistungen

(1) INFINIMENT erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Kunden, Beratungen, Schulungen, Analysen sowie kundenindividuelle Anpassungen und ähnliches. Art, Ort, Zeit und Umfang der Dienstleistungen sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt.

(2) INFINIMENT erbringt die Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag und nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

(3) INFINIMENT ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

(4) Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

§ 2 Mitwirkungsleistung des Kunden

Der Kunde wird INFINIMENT bei der Erbringung der Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.

§ 3 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen

INFINIMENT räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.

§ 4 Vergütung

Die Vergütung der Dienstleistung ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglich vereinbarten Leistung. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der INFINIMENT-Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, welche INFINIMENT Ihren im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung von INFINIMENT zu zahlen hat, werden dem Kunden eiterberechnet, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart ist. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands. Die Vergütung für die Durchführung von Schulungs- und Beratungstage erfolgt nach dem vereinbarten Festpreis. Ein Tag umfasst 8 Std. inklusive Pausen. Zusätzlicher Zeitaufwand und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von INFINIMENT anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten, schriftlich anerkannt oder echtskräftig festgestellt.

§ 5 Qualitative Leistungsstörung

(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat INFINIMENT dies zu vertreten, ist INFINIMENT verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Vorraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb 2 Wochen nach Kenntnis.

(2) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von INFINIMENT zu vertretenen Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der INFINIMENT Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksam werden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

  § 6 Zahlungsfristen/Verzug

Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Fälligkeit der Zahlung beginnt mit Rechnungsdatum. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist INFINIMENT berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. INFINIMENT ist weiterhin zur Zurückhaltung ihrer Leistungen sowie berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

§ 7 Freistellung von Rechtsmängeln

(1) Voraussetzung für die Rechtsmängelhaftung ist, dass INFINIMENT vom Kunden schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach erster Kenntnis des Kunden von solchen Ansprüchen benachrichtigt worden ist. Weiter hat der Kunde INFINIMENT alle Abwehr- und Vergleichsverhandlungen zu überlassen. Er hat dazu INFINIMENT alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu erteilen. Er darf die Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von INFINIMENT anerkennen, oder die Abwehr der Ansprüche durch INFINIMENT in anderer Weise durch nicht mit INFINIMENT abgestimmte Handlungen beeinflussen. Änderung oder Ersatz der Software bleibt INFINIMENT in einem solchen Fall vorbehalten.

(2) Werden gegen den Kunden Ansprüche wegen Rechtsmängelhaftung geltend gemacht, so kann INFINIMENT auf eigene Kosten die Dienstleistung in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder ersetzen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei vorliegen einer Garantie oder zugesicherten Eigenschaft, arglistigem Verschweigen eines Rechtsmangels, bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 8 Haftung

Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen INFINIMENT, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und ihre Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, Pflichtverletzung und aus der Verletzung der in § 311 BGB aufgeführten Schuldverhältnisse, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt. INFINIMENT haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, nur in Höhe der typischerweise vorhersehbaren Schäden. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Absatz 1-2 gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn auf Grund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird. INFINIMENT übernimmt keine Haftung für den mit der Erbringung der Dienstleistung bezweckten Erfolg. Die Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren, wenn nicht wegen Vorsatz gehaftet wird, nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch, drei Jahre nach Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Bei Verlust von Daten haftet INFINIMENT nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

§ 9 Datenschutz/Geheimhaltung

(1) INFINIMENT erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, so weit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Dritte nur, soweit dies zur Erfüllung Ihrer Anforderungen und Wünsche, insbesondere zum Zwecke der Vertragsanbahnung und -abwicklung erforderlich ist. INFINIMENT erhebt weiterhin personenbezogene Daten, um die Kunden und Interessenten über Produktneuheiten informieren zu können. Der Kunde kann seine Einwilligung zur Speicherung personenbezogener Daten für die Zukunft jederzeit widerrufen.

(2) INFINIMENT ist berechtigt die personenbezogenen Daten an die mit der zur Durchführung der vertraglichen Leistungen beauftragen Dritten gemäß § 1 Abs. 2 weiterzugeben.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass INFINIMENT alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die IT-Sicherheit. Sollte die Durchführung einer Pflegeleistung oder einer Leistung im Rahmen der Gewährleistung ohne Zugriff auf personenbezogene Daten durch INFINIMENT oder dem jeweiligen Hersteller der Software nicht möglich sein, ist der Kunde darüber informiert, dass er gemäß den rechtlichen Vorgaben die betroffenen Personen darauf hinzuweisen hat, dass er ihre Daten an INFINIMENT und/oder dem Hersteller der Software weitergibt oder diesen den Zugang zu ihren Daten ermöglicht.

(4) Der Kunde ist sich bewusst, dass er die Einwilligung der betroffenen Personen in geeigneter Form vor der Durchführung des Pflegeauftrages oder der Durchführung der Gewährleistung einzuholen hat. Der Kunde und INFINIMENT sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und soweit nicht zur Vertragserfüllung erforderlich, nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

§ 10 Schlussbestimmungen

Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel und der Kündigung. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. § 139 BGB kommt nicht zur Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als Gerichtsstand Sitz der INFINIMENT, Riesa-Großenhain vereinbart. INFINIMENT ist jedoch berechtigt, den Kunden an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.  

Stand: 01. Januar 2008

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Hardware/Software Verkauf, Installation und Support) der INFINIMENT

§1 Geltung der Bedingungen  

1.1 Name Die INFINIMENT bietet ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen an. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 weiter Vereinbarungen Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die INFINIMENT dies schriftlich bestätigt. Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauf-tragte der INFINIMENT, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäfts-bedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.

1.3 Vertretung INFINIMENT ist berechtigt, die angebotenen Leistungen auch durch von INFINIMENT beauftragte Unternehmen erbringen zu lassen.

§2 Wirksamwerden der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Geschäftsbedingungen treten zwischen der INFINIMENT und ihrem Kunden in Kraft, wenn zuvor eine Ausfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat oder anderweitig in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.

§ 3 Kündigung

3.1 allgemeine Kündigung   Die Vereinbarung über den Einbau, die Installation und den Support der Hardware ist zum jeweils nächsten ersten eines Monats kündbar. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

3.2 außerordentliche Kündigung   Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§4 Vertragliche Pflichten von INFINIMENT   Je nach abgeschlossenem Vertrag verpflichtet sich INFINIMENT dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Hardware / Software zu beschaffen, einzubauen, zu installieren bzw. einen Support zu gewährleisten.

4.1. Prüfung   Der INFINIMENT steht es frei, dass aufzubauende oder auszubauende Computersystem im Vorfeld zu prüfen und geeignete Hardware-lösungen vorzuschlagen.

4.2. Einkauf    Die INFINIMENT ist für die Anschaffung passender Hardware / Software verantwortlich. Für Hardware / Software, welche vom Auftraggeber beschafft worden ist, übernimmt die INFINIMENT keinerlei Verantwortung. Der Einkauf der Hardware / Software erfolgt in Absprache und zu Kosten des Auftraggebers. Eventuell anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

4.3 Einbau    Die INFINIMENT ist verantwortlich für den Einbau entsprechender Hardware in den Computer des Auftragsgebers. Für dabei auftretendes fahrlässiges Beschädigen des bereits bestehenden Systems übernimmt die INFINIMENT keinerlei Haftung.

4.4 Installation   Die eingebaute Hardware oder auf Kundenwunsch beschaffte Software wird von INFINIMENT installiert. Dazu benötigt INFINIMENT Administratorrechte für den Zeitraum des Einbaus / Installation. Die Installation umfasst das Aufspielen der mit der Hardware mitgelieferten Treiber. INFINIMENT ist nicht verpflichtet den jeweils aktuellen Treiber zu verwenden. Auftretende Hardwarekonflikte werden von INFINIMENT nach bestem Wissen gelöst. Für von INFINIMENT nicht lösbare Hardwarekonflikte wird keine Haftung übernommen.

4.5 Einweisung   INFINIMENT weißt im Bedarfsfall den Auftraggeber in die eingebaute Hardware ein. Diese Leistung umfasst jedoch nicht die Einweisung in eventuell mitgelieferte Programme. Sie beschränkt sich auf die Darstellung der Leistungsmöglichkeiten und mögliche Einstellmöglichkeiten.

4.6 Support   INFINIMENT verpflichtet sich, wenn dies vom Kunden gewünscht ist, gegen ein vertraglich zu vereinbarendes Entgelt den Support für die Hardware zu übernehmen.

4.7 Neuinstallation   Im Einzellfall wird der Einbau und die Installation der Hardware von INFINIMENT erneut vorgenommen. Es besteht kein Anspruch auf diese Leistung

4.8 Update   INFINIMENT ist nicht verpflichtet ein Update der Treiber vorzunehmen. Eine entsprechende Dienstleistung bedarf eines neuen Vertrages.

4.9 Mängelbeseitigung   Weist die Hardware nicht unwesentliche Mängel auf, so werden diese von INFINIMENT, innerhalb der Mindestgewährleistungsfrist von sechs Monaten (je nach Vertrag können hiervon abweichende Gewährleistungsfristen vereinbart werden) ab Abnahme durch den Auftraggeber, behoben. Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, so hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht, eine Herabsetzung des Entgeltes (Minderung) oder eine Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn INFINIMENT eine ausreichende, zumindest dreimalige Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewährt wurde, die Mängelbeseitigung jedoch ohne Erfolg blieb.

§5 Haftung

5.1 Mangel   Als Mangel gilt nicht, wenn die von INFINIMENT eingebaute und installierte Hardware / Software beim Auftraggeber nicht eingesetzt werden kann, weil der Auftraggeber INFINIMENT die hierfür erforderlichen technischen Informationen nicht oder nicht vollständig mitgeteilt hat oder wenn die Mängel durch die Installation und durch Veränderungen des Werkes durch den Auftraggeber selbst auftreten. Mängel an, von INFINIMENT beschaffter, Software hat grundsätzlich der Softwarehersteller zu beheben.  Der Auftraggeber verzichtet auf die Aufrechnung mit Aufwendungen, die ihm durch die Beauftragung Dritter zur Installation des Werkes entstehen sowie auf die Ausübung von Zurückbe-haltungsrechten hiermit gegenüber dem Vergütungsanspruch von INFINIMENT.

5.2 Untersuchungs- und Rügepflicht               (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Computersystem nach Einbau der Hardware und Installation der Treiber auf offensichtliche Mängel, die einem Durchschnittsanwender ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere erhebliche, leicht sichtbare Funktionsmängel des Computersystems, sind gegenüber INFINIMENT unverzüglich durch den Auftraggeber unter konkreter Angabe des behaupteten Mangels schriftlich zu rügen.

(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen gegenüber INFINIMENT innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels durch den Auftraggeber unter konkreter Angabe des behaupteten Mangels schriftlich gerügt werden.

(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk bzw. die Exemplare des Werkes in Anlehnung des betreffenden Mangels als genehmigt.

5.3 Ausschluss fahrlässiger Haftung    Die INFINIMENT verpflichtet sich, nur grob fahrlässige Beschädigungen zu verantworten. Für fahrlässige Beschädigungen übernimmt sie keinerlei Haftung.

5.4 Weitergehende Haftung    Eine über den Einbau, Installation und Support weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Insbesondere haftet INFINIMENT nicht für einen fehlerhaften Gebrauch der Hardware / Software. Es gelten die ansonsten die Haftungsgrundsätze des BGB in der Form vom 1.1. 2002

5.5 Drittsoftware    INFINIMENT haftet nicht für reibungslosen Gebrauch der Hardware mit so genannter Drittsoftware. Dies umfasst insbesondere nicht vom Hersteller der Hardware autorisierte Software.

5.6 Kosten    In jedem Fall kann INFINIMENT die im Rahmen einer Fehlerbeseitigung erbrachten Leistungen gemäß der aktuellen Preisliste von INFINIMENT in Rechnung stellen, wenn der angezeigte Mangel durch einen vom Auftraggeber zu vertretenen Umstand oder in seiner Sphäre liegende Ursache verursacht wurde, oder wenn durch eine nicht ausreichende oder zu späte Fehlerbeschreibung INFINIMENT unnötiger Aufwand bei der Mängelbeseitigung entstanden ist.

§ 6 Preise und Zahlungen

6.1 Preise    Handelt es sich bei dem vereinbarten Service um eine regelmäßig von INFINIMENT zu erbringende Leistung, so ist INFINIMENT dazu berechtigt, die Entgelte maximal einmal je Quartal zu erhöhen. Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Preiserhöhung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. INFINIMENT verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Die Preise sind Festpreise.

6.2 Zahlung    Der Auftraggeber zahlt für die Erstellung und Nutzung des Werkes unverzüglich nach Erhalt entsprechender Rechnungen das vertraglich vereinbarte Honorar. Sämtliche Zahlungen des Vertrages bzw. der Auftragsbeschreibung verstehen sich zusätzlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.3 Verzug    Es gelten die Verzugsregeln des BGB, § 286 ff BGB

6.4 Verzugzinsen    Ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug geraten, so schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

§7 Geheimhaltung, Datenschutz

7.1 Geheimhaltung    Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die von beiden Seiten unterbreiteten Informationen als vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden.

7.2 Kenntnis    Der Kunde und INFINIMENT stehen dafür ein, dass alle mit der Abwicklung dieses Vertrages betrauten Personen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.

§8 Schlussbestimmungen

8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Riesa.

8.2 gültiges Recht    Auf Verträge, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

8.3 Adresse    Der Kunde ist verpflichtet, sich im Geschäftsverkehr in Fach- und Vertragsangelegenheiten an unten genannte Stellen zu wenden.                  

Firma INFINIMENT                                               Im grünen Winkel 26

01561 Ebersbach                                                Tel. / Fax.: 03522 / 521 282

Email: info@INFINIMENT.de

8.4 Vertragsanpassung    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest ahekommenden Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

Stand 01/2008